Bootstour mit staatlicher Unterstützung
Hausboote sind bewegliche Wirtschaftsgüter und profitieren als solche von interessanten steuerlichen Möglichkeiten. Neben dem Investitionsabzugsbetrag ist die Abschreibung von Booten interessant und kann den Weg zum eigenen Boot ebnen.
Grundvoraussetzung für die Nutzung von diesen steuerlichen Vorteilen ist, dass das Boot regelmäßig verpachtet ist. Mit dem Hausboot müssen zwingend gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Das bedeutet aber nicht, das man den Kunden nur beim ablegen zusehen darf, ohne selbst in den Genuss einer Bootstour zu kommen. Vielmehr gilt, dass der Eigentümer des Hausboots es nur maximal zu 10 Prozent, also fünf Wochen pro Jahr, selbst nutzen darf. Die verbleibende Zeit ist das Boot zu verpachten. Unter der Voraussetzung, dass das Boot im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 Prozent selbst betrieblich genutzt oder vermietet wird, können folgende Abschreibungen des Wirtschaftsguts im Rahmen der Anschaffung und des Betriebs geltend werden:
- Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) von maimal 200.000 Euro, mit dem eine Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ermöglicht wird.
- Die 20-Prozentige Sonder-Abschreibung, die auf die fünf ersten Jahre frei verteilt werden können.
- Die befristet durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) eingeführte degressive AfA bis Ende 2022 (§ 7 Abs. 2 EStG).
- Die lineare Abschreibung für eine Dauer von 15 Jahren.
- Eine beliebige Kombination der vier vorgenannten Wege, wodurch das Abschreibungspotentzial optimal auf die sonstigen Einkünfte abgestimmt werden können.
Kernaussage
Der Investitionsabzugsbetrag und die degressive Abschreibung sind ein wichtiges Instrument, um Steuergelder für den Aufbau von mehr Produktivkapital zu nutzen.
Nikolaus Reeder
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