Genossenschaften bitten interessante Möglichkeiten der Mitgliederförderung, sowie für die steuerliche Gestaltung und die Absicherung des Vermögens.

 

Eine Genossenschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern und hat den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 1 I GenG) zu fördern. In Deutschland haben sie eine lange Tradition, die Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts begründete. Heute sind die ca. 8.000 Genossenschaften mit mehr als 21 Millionen Mitgliedern die mitgliederstärkste Wirtschaftsform und die UNESCO zählt sie zu Deutschlands immateriellen Kulturerbe. Bekanntere Beispiele für genossenschaftlich organisierte Unternehmen sind die DATEV, EDEKA, die Raiffeisenbanken, die Volksbanken und die WGZ. Doch viel interessanter als diese prominenten Beispiele sind die kleinen, unbekannten Vermögens-Genossenschaften.

Ähnlich wie bei Stiftungen und im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft trennt das Genossenschaftsgesetz zwischen der Vermögensmasse der Genossenschaft und der ihrer Mitglieder. Wird beispielsweise eine GmbH mit 10 Millionen Euro bewertet entfällt ein entsprechender Anteil dieses Betrags auf den jeweiligen Gesellschafter. Dieser Wert wird im Scheidungsfall oder Erbfall entsprechend berücksichtig. Bei einer Genossenschaft geschieht dies, mit Ausnahme der finalen Liquidation, nicht. Auch wenn die Genossenschaft über die oben genannte Vermögensmasse von 10 Millionen Euro verfügt, haben die jeweiligen Mitglieder nur den Gegenwert ihres jeweiligen Genossenschaftsanteils in ihrer persönlichen Vermögensmasse. Schließlich liegt der Wert des Genossenschaftsanteils, der von den ordentlichen Mitgliedern der Genossenschaft festgelegt wird, regelmäßig deutlich unter der Vermögensmasse der Genossenschaft. Genau dieser Aspekt eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Aufbau von Genossenschaften

Genossenschaften sind eine Mischform zwischen Kapitalgesellschaft und Verein. Bei Genossenschaften steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, sondern die Förderung ihrer Mitglieder. Der Erfolg von Genossenschaft wird demzufolge nicht am Gewinn, sondern an der Förderung ihrer Mitglieder gemessen.

Genossenschaften können neben den ordentlichen Mitgliedern auch noch investierende Mitglieder haben. Für beide wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch eine Beitrittserklärung begründet und jedes Mitglied muss sich mit mindestens einem Anteil am Geschäftskapital beteiligen. Die Genossenschaft muss die Beitrittserklärung anschließend bestätigen. Allerdings haben nur ordentliche Mitglieder ein volles Stimmrecht in der Generalversammlung. Somit entscheiden nur die ordentlichen Mitglieder über einfache Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und über Änderungen der Satzung mit Dreiviertel-Mehrheit, was innerhalb der Genossenschaft geschehen soll. Die investierenden Mitglieder haben – ähnlich den Inhabern von Vorzugsaktien gegenüber den Inhabern von Stammaktien – nichts mit der Entscheidungsfindung zu tun.

Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder wird der Vorstand gewählt. Dieser vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Außerdem ist von der Generalversammlung bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein mindestens dreiköpfiger Aufsichtsrat zu wählen. In den kleinen Genossenschaften mit weniger als 21 Mitgliedern ist statt des Aufsichtsrats ein Bevollmächtigter der Generalversammlung zu bestimmen. Dieser tritt nach außen nicht auf, sondern vertritt die Rechte der Generalversammlung innerhalb der Genossenschaft. Da er nicht im Registergericht eingetragen wird, ist er von außen auch nicht zu erkennen.

 

Zweck von Genossenschaften

Genossenschaften haben nicht die Absicht der Gewinnmaximierung. Vielmehr haben sie das primäre Ziel, den Erwerb und die wirtschaftliche Situation der Mitglieder zu erleichtern sowie die Erfüllung ihrer sozialen und kulturellen Bedarfe zu optimieren. Dabei ist es unerlässlich, dass nicht gezielt ein Einzelner gefördert wird. Stattdessen muss die Förderung allen ordentlichen Mitgliedern – zumindest potenziell – zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung führt daher auch nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung), denn es ist der originäre Zweck der Genossenschaft, die Mitglieder zu fördern. Im Gegenteil: Sollte der Prüfverband feststellen, dass eine Genossenschaft nicht Ihrem Förderauftrag nachkommt, droht ihr die Einstufung als reine Kapitalgesellschaft.

Die Generalversammlung entscheidet darüber, wie die Förderung der Mitglieder am besten erreicht werden kann. Beispielsweise kann diese beschließen, eine gemeinsame Mitgliederreise auszurichten. Anschließend bucht die Genossenschaft für die ordentlichen Mitglieder die Reise und wobei sie grundsätzlich frei über die Höhe der Aufwendungen und die Art der Reise entscheiden kann. Nichtsdestotrotz darf die Genossenschaft natürlich nicht mehr Geld ausgeben, als sie zuvor eingenommen hat.

Genauso kann die Generalversammlung festlegen, dass die Genossenschaft die Mobilität der ordentlichen Mitglieder durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Fuhrparks verbessern soll. Zu diesem Zweck kann die Genossenschaft passende Fahrzeuge wie, Fahrräder, e-bikes, Kleinwagen, Sportwagen, Segelboote, Ruderboote, Flugzeuge, etc. kaufen, über Kredite finanzieren oder auch leasen und Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. Neben der Anschaffung können auch die Bewirtschaftungskosten von der Genossenschaft übernommen werden, einschließlich der Maut- und Parkgebühren, Kosten für Reifen und Reparaturen, Schmiermittel, Steuern und Versicherungsprämien. Dabei ist die Verwendung eines Fahrtenbuches nicht einmal erforderlich und auch die 1-Prozent-Regel entfällt. Zu beachten ist nur, dass diese Fahrzeuge immer allen Mitgliedern zugänglich sind und nicht einem einzelnen Mitglied vorbehalten bleibt, denn dann würde der Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet werden.

Die Genossenschaft kann ebenfalls Mittel für die Pflege, Unterhalt und Renovierung der genossenschaftlichen Wohnanlage, die Gemeinschaftsküche, Bildung der Mitglieder, etc. verwenden. Solange diese Gelder nicht explizit für ein einzelnes ordentliches Mitglied verwendet werden, sondern die Leistungen grundsätzlich allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich sind, ist der Fantasie bezüglich der Mittelverwendung keine Grenze gesetzt.

 

Besteuerung von Genossenschaften

Bezüglich der Besteuerung von Genossenschaften ist zu differenzieren, ob es sich um einen Wohnungsgenossenschaft handelt oder nicht. Für die Einstufung als Wohnungsgenossenschaft ist es zwingend erforderlich, dass kein gewerblicher Grundstückshandel betrieben wird. Dazu ist die Einhaltung der Drei-Objekt-Grenze geboten; werden mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft führt dies zwangsweise zur Einstufung als gewerbliche Aktivität mit der Konsequenz der gewerblichen Besteuerung. Außerdem sind ausschließlich wohnwirtschaftliche Immobilien zu bewirtschaften und es müssen mindestens 90 Prozent der Umsatzerlöse auf die wohnwirtschaftliche Vermietung an Mitglieder oder den Verkauf von wohnwirtschaftlichen Immobilien entfallen, die vormals an Mitglieder vermietet wurden. Schließlich müssen die Mieter ordentliche Mitglieder der Genossenschaft sein.

Wohnungsgenossenschaften genießen auf Umsätze aus der wohnwirtschaftlichen Vermietung an Mitglieder und den Verkauf von wohnwirtschaftlichen Immobilien, die vormals an Mitglieder vermietet wurden, eine Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Nur der nicht wohnwirtschaftlich zuordnungsbare Umsatz von maximal 10 Prozent wird regulär der Körperschafts- und der Gewerbebesteuerung unterworfen.

Bei Genossenschaften, die nicht als Wohnungsgenossenschaften eingestuft sind, werden grundsätzlich die gesamten Erlöse der Körperschafts- und der Gewerbebesteuerung unterworfen. Insofern ist es für Wohnungsgenossenschaft entscheidend, die 90-Prozentgrenze akribisch einzuhalten. Darüber hinaus unterliegt die Genossenschaft als inländisches Unternehmen der Umsatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 UStG. Allerdings sind Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 UStG befreit. Für Mietverträge mit gewerblichen und freiberuflichen Mietern, welche ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen, besteht die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG. Daran schließt sich auch der Vorsteuerabzug nach den Vorschriften aus § 15 UStG an.

Auf der Ebene der einzelnen Genossenschaftsmitglieder, welche im Inland ihren Wohnsitz haben, tritt die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG ein und im Wesentlichen werden Einkünfte aus der Genossenschaft als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen die Genossenschaftsanteile mit ihrem Nennwert von zum Beispiel 100 Euro gem. § 12 Abs. 1 ErbStG und § 12 Abs. 1 BewG der Besteuerung.

 

Pfändungssicherheit von Vermögen in Genossenschaften

Im Fall der Privatinsolvenz eines Mitglieds prüft der Insolvenzverwalter, ob zwischen der Übertragung von Vermögen an die Genossenschaft und der Anmeldung der Privatinsolvenz weniger als 6 Monate liegen. Bei Unterschreitung dieser Frist kann der Insolvenzverwalter diesen Vorgang anfechten. Ist die Übertragung schon mehr als 6 Monate her, lässt sich mit Hilfe der Genossenschaft ein Schutzschild für das Vermögen bauen, da das Genossenschaftsgesetz zwischen der Vermögensmasse der Genossenschaft und der ihrer Mitglieder scharf trennt.

 

Nachteile von Genossenschaften

Genossenschaften und insbesondere die Wohnungsgenossenschaften haben substanzielle Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. Allerdings gehen diese auch mit einigen Nachteilen einher.

Ein erster Aspekt, der bei der Entscheidung für beziehungsweise gegen die Gründung einer Genossenschaft zu berücksichtigen ist, ist der höhere Prüfaufwand. Denn jedes Jahr (bei kleineren Genossenschaften bis zu einer Bilanzsumme von zwei Millionen Euro alle zwei Jahre) muss für die Prüfung durch eine der 45 Genossenschafts-Prüfverbände ein Gutachten erstellt werden. Die Prüfung führt letztlich zu einem Testat, vergleichbar zu dem der Wirtschaftsprüfer bei einer Aktiengesellschaft. Darüber hinaus ist bereits zum Start ein Gründungsgutachten zu erstellen, das vom Prüfverband ebenfalls abgenommen werden muss. Hier ist es empfehlenswert, sich zumindest für die Gründungsphase Hilfe bei einem erfahrenen Genossenschaftsberater zu holen.

Ein weiterer Punkt ist die Aufrechterhaltung der Beherrschbarkeit. Genossenschaften folgen dem Grundsatz, dass jedes Mitglied mitmachen und mitbestimmen darf. Daher kann es grundsätzlich zu einer Situation kommen, in welcher der oder die eigentlichen Initiatoren und Kapitalgeber von den später hinzugestoßenen Mitgliedern überstimmt werden. Bei richtiger Gestaltung lässt sich ein Kontrollverlust jedoch verhindern.

Der Kontrollverlust ist insbesondere bei Wohnungsgenossenschaften kritisch, da die Mitgliederzahlen sehr groß werden können. Schließlich regelt § 5 Körperschaftsgesetzt explizit, dass mindestens 90 Prozent förderfähige Einnahmen aus dem wohnwirtschaftlichen Bereich erzielt werden müssen, um in den Genuss Körperschafts- und Gewerbesteuerfreiheit auf diese Umsätze zu kommen. Zur Erzielung dieser förderfähigen Einnahmen müssen die Mieter jedoch zwingend ordentliche, und damit stimmberechtigte Mitglieder der Genossenschaft sein.

Bei der Genossenschaft wird entweder immer Gewerbesteuer fällig oder die Genossenschaft ist gemäß § 5 Körperschaftssteuergesetz und § 3 Gewerbesteuergesetz von der Steuer befreit. Aus diesem Grund ist bei Wohnungsgenossenschaften die 90 Prozentgrenze höchst sorgfältig einzuhalten. Denn die Finanzverwaltung prüft bei Genossenschaften vier Stellen nach dem Komma, ob eine Unterschreitung dieser Grenze vorliegt. Sollte dies der Fall sein, werden 100 Prozent der Umsätze der Körper- und Gewerbesteuer unterworfen.

 

Kernaussage

Genossenschaften sind ein sehr gutes Instrument für Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmer zur steuerlichen Gestaltung und zum Schutz ihres Vermögens vor dem Zugriff Dritter.

Nikolaus Reeder

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