Auch im dritten Jahr der Pandemie soll es steuerliche Erleichterungen und Investitionsanreize geben. Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz wird eine Vielzahl der Sonderregelungen für ein weiteres Jahr verlängert.

 

Degressive Abschreibung

Besonders interessant ist die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für diese Wirtschaftsgüter haben Unternehmer ein Abschreibungswahlrecht. Statt der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes kann degressiv bis zur Höhe des Zweieinhalbfaches der linearen Abschreibung abgeschrieben werden, höchstens jedoch 25 Prozent. Diese Regelung wird um ein Jahr verlängert. Damit ist auch für in 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung möglich.

Kleine und mittelständige Unternehmen mit einem Vorjahresgewinn von unter 200.000 Euro können zusätzlich im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 Prozent selbst betrieblich nutzen oder vermieten.

Verlängerung der Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen (IAB)

Viele Unternehmen haben seit Beginn der Corona-Pandemie aufgrund von Liquiditätsproblemen und Umsatzausfällen weniger investiert, als in den Vorjahren geplant. Das könnte für Unternehmen, die in den Vorjahren IAB gebildet haben, zu Steuernachforderungen führen, selbst wenn sie mit ihrem Unternehmen gar keinen Gewinn erwirtschaftet haben. Denn die entsprechenden Fristen sind einzuhalten. So ist der IAB grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, kommt es zur Zwangsauflösung der zunächst steuermindernden Abzugsbeträge und damit zur Nachversteuerung. Um diese Zwangsauflösungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber die Fristen schon in den ersten beiden Pandemie-Jahren verlängert und für 2022 sollen sie erneut verlängert werden.

Für IAB, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden die Fristen um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Damit können Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten IAB noch bis End e Dezember 2023 erfolgen. Für IAB, die in 2020 gebildet wurden, gilt dann wieder die reguläre dreijährige Investitionsfrist, so dass für diesen ebenfalls bis Ende 2023 investiert werden muss.

Die Möglichkeit zur Nutzung des IAB beschränkt sich allerdings nicht nur auf Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer. Auch Angestellte können als Investoren dieses mächtige Instrument für sich nutzen und damit ihre Steuerlast günstig beeinflussen.

 

Kernaussage

Für Investoren, die bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen oder Boote als Investitionsgut in Betracht ziehen, ergeben sich derzeit sehr interessante Möglichkeiten.

Nikolaus Reeder

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