Es ist höchste Zeit für einen Plan, wie Vermögen wirksam geschützt und die Vermögensnachfolge elegant gelöst werden kann. Zur Bewältigung der aktuellen Probleme betont die “Ampel” nicht die Freiheit zur Entfesselung wirtschaftlicher Dynamik, sondern setzt weiter und stärker auf Staatsinterventionismus, Planwirtschaft und Umverteilung.

 

Deutschland und Europa haben immer noch nicht gelernt, dass der verführerische Sozialismus Stück für Stück zum Niedergang führt und die Armen noch ärmer macht. Eigentlich ist es Zeit für eine Neuauflage der „Rote-Socken-Kampagne“. Die Bundestagswahl 2025 wirft bereits heute sozialistische Schatten voraus. Gleichere Verteilung von Vermögen, stärkere Gemeinwohlorientierung, politische Festsetzung des Mindestlohns, planwirtschaftliche Energiewende, höhere Belastung von (Immobilien)Vermögen und Erbschaften bis hin zu staatlich verordneten Mietpreissenkungen und Enteignungsforderungen standen und stehen auf mancher politischen Agenda. In 2025 werden sich dazu noch leichter Mehrheiten im nächsten deutschen Bundestag finden lassen.

Vermögen, ein Quell der Souveränität

Es ist für Leistungsträger und Unternehmer wichtig, den Zeitpunkt zu erkennen, wann die Vermögenssicherung eine hohe Priorität verdient und wichtiger ist, als die nächste Vertragsverlängerung. Es geht darum, das Erreichte trotz aller gegenwärtigen und kommenden Widrigkeiten so auszurichten, dass es ein Quell der Souveränität bleibt. Herausforderungen für das Vermögen gibt es zuhauf. Nicht nur stärkere steuerliche Belastungen können Vermögen angreifen, auch Rechts- und Währungsräume verändern sich, wie Rechtsprechung, das Niedrigzinsumfeld und aufkommende Inflation zeigen. Die Staatsverschuldung geht munter weiter. Die durch die Politik entfachte Inflation enteignet die Bürger. Das Gelddrucken der vergangenen Jahrzehnte rächt sich. Die vergrößerte Geldmenge trifft – wie im Lehrbuch – auf eine kleinere Gütermenge, das Ergebnis ist Inflation. Nix Ukraine. In demokratischen Gesellschaften hat sich die Politik an den Interessen des Souveräns und der Mehrheiten zu orientieren. Entsprechend sehen die glattgeschliffenen Parteiprogramme aus. An Begründungen bei der Belastung Vermögender für die soziale Sache wird es nicht fehlen.

Drei Bausteine verdienen mit Blick auf den Vermögensschutz eine nähere Betrachtung:

Familienstiftung

Stiftungen gehören sich selbst. Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag hier.  Wenn sie nicht operativ tätig sind, sind sie unangreifbar. Stiftungen lassen sich ähnlich wie die vermögensverwaltende GmbH als Holding konzipieren. Da die Stiftung verselbstständigtes Kapital ist und somit sich selbst gehört, bietet eine vermögensverwaltende Stiftung einen großen Vorteil: Sollte der Stifter selbst in eine ernste finanzielle Schieflage geraten, kann die Stiftung mit all ihren Vermögenswerten und Beteiligungen nicht in Anspruch genommen werden. Dennoch behält der Stifter die Kontrolle über das Stiftungskapital und üblicherweise wächst dieses aufgrund steuerlicher Vorteile bedeutend schneller als privat gehaltenes Vermögen. Ab 100.000 EUR ist die Gründung in Deutschland sinnvoll, ab 2 Mio. EUR in Lichtenstein.

Stiftungen gibt es bereits seit mehr als 1000 Jahren in Form von Akademien, Klöstern und Stiften, daher der Name. Die privatnützige Familienstiftung hat den Zweck, der Versorgung der Familie zu dienen. Jede Stiftung verfügt über eine Satzung und einen Stiftungszweck, die der Stifter zum Zeitpunkt der Gründung erstellt. Damit haben Stifter die von ihnen in der Satzung selbst festgelegten Regeln, zum Beispiel in Bezug auf die Vermögensanlagen und die Zuweisung von Begünstigungen an die festgelegten Destinatäre, umzusetzen. Zu den finanziellen Vorteilen lesen den Blogbeitrag hier.

Die gemeinnützige Stiftung

Gemeinnützige Stiftungen werden zu Recht mit Wohltätigkeit in Verbindung gebracht. Darüber hinaus haben sie das Potential, die Rolle einer eigenen, steuergeförderten Bank zu spielen. Der Stifter entscheidet selbst, was mit dem eingebrachten Vermögen geschehen soll. Anstatt das Steuergeld durch den Staat umverteilen zu lassen, kann ein Bereich gefördert werden, der dem Stifter besonders am Herzen liegt. Zum anderen bieten gemeinnützige Stiftungen die Möglichkeit, dass Wohltätigkeit mit steuerlicher Förderung einhergeht. Bei konsequenter Ausgestaltung ergeben sich erhebliche positive Liquiditätseffekte für den Stifter.

Der Stifter hat die Möglichkeit, innerhalb von 10 Jahren bis zu einer Million Euro als initiales Stiftungskapital beziehungsweise in den Jahren nach der Stiftungsgründung über Zustiftungen bereitzustellen und dieses voll steuerlich abzusetzen. Beispielsweise führen die initiale Stiftung und jede Zustiftung aus dem unversteuerten Einkommen zu einer Minderung der persönlichen Steuerlast in Höhe des persönlichen Steuersatzes des Stifters. Gleichzeitig kann der Stifter sich das gestiftete Geld bei seiner gemeinnützigen Stiftung zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen zur Verfügung stellen lassen, um das Geld für sich selbst arbeiten zu lassen oder Immobilien zu erwerben. Daraus entstehen für beide Seiten Vorteile: die Stiftung hat planbare Einkünfte, aus denen sie den Stiftungszweck erfüllen kann und der Stifter verfügt langfristig über deutlich mehr finanzielle Mittel, die sich zur Vermögensmehrung einsetzen lassen.

Genossenschaften

Ähnlich wie bei Stiftungen und im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft trennt das Genossenschaftsgesetz zwischen der Vermögensmasse der Genossenschaft und derjenigen ihrer Mitglieder. Wird beispielsweise eine GmbH mit 10 Millionen Euro bewertet, entfällt ein entsprechender Anteil dieses Betrags auf den jeweiligen Gesellschafter. Bei einer Genossenschaft geschieht dies, mit Ausnahme der finalen Liquidation, nicht. Auch wenn die Genossenschaft über die oben genannte Vermögensmasse von 10 Millionen Euro verfügt, haben die jeweiligen Mitglieder nur den Nominalwert ihres jeweiligen Genossenschaftsanteils in ihrer persönlichen Vermögensmasse. Ein solcher ist auch im Scheidungs- oder Erbfall maßgeblich. Genau dieser Aspekt eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Im Fall der Privatinsolvenz eines Mitglieds prüft der Insolvenzverwalter, ob zwischen der Übertragung von Vermögen an die Genossenschaft und der Anmeldung der Privatinsolvenz mehr als 6 Monate liegen. Ist das der Fall, lässt sich mit Hilfe der Genossenschaft ein Bollwerk gegen unerwünschte Zugriffe errichten.

Genossenschaften haben das primäre Ziel, den Erwerb und die wirtschaftliche Situation der Mitglieder zu erleichtern sowie die Erfüllung ihrer sozialen und kulturellen Bedarfe zu fördern. Die Förderung muss allen ordentlichen Mitgliedern – zumindest potenziell – zur Verfügung gestellt werden. Die gilt auch dann, wenn die Generalversammlung entscheidet, dass die Genossenschaft die Mobilität der ordentlichen Mitglieder durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Mobilitätsparks verbessern soll. Da Genossenschaften demokratisch organisiert sind – jedes Mitglied hat eine Stimme – bedarf die Kontrolle besonderer Aufmerksamkeit. Eine Genossenschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern – das können auch sich nahestehende Personen sein – und hat den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern.

Fazit

Stiftungen und Genossenschaften schützen das Vermögen wirksam vor unerwünschtem Zugriff Dritter. Wichtig sind die ganzheitliche Planung und die individuell passende Umsetzung.

Dietrich Preuß

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