Niemand spricht gerne über diese Themen, aber irgendwann wird jeder damit konfrontiert. Deshalb ist es gut, sich rechtzeitig zu informieren und die wesentlichen Dinge zu regeln.

 

Natürlich kostet dies etwas Zeit und Zeit ist für unsere Kunden besonders wertvoll. Deswegen unterstützen wir unsere Kunden mit einem speziell entwickelten Fragebogen bei der Vorbereitung. Der Fragebogen fasst die wesentlichen Punkte, die es zu beantworten gilt auf wenigen Seiten zusammen. Damit wird die Basis für die Erstellung der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung und gegebenenfalls der Sorgerechtsverfügung gelegt. Anschließend kann der Fragebogen an einen spezialisierten Anwalt übergeben werden, der anhand Ihrer Antworten die für Sie passenden Dokumente zu einem sehr fairen Pauschalhonorar erstellt.

Ihr Vorteil: Durch den 42-Seitigen Fragebogen entsteht eine Zeitersparnis. Sollten Sie ergänzend anwaltlichen Rat benötigen, können Sie unter Bezugnahme auf die jeweilige Frage gezielt Rücksprache halten. Auf diese Weise entsteht für Sie ein optimales Preis- Leistungsverhältnis. Über die genauen Bedingungen klärt Sie der Anwalt im Vorfeld auf.

Der Fragebogen ist so aufgebaut, dass Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben sowie die persönlichen Angaben zu den bevollmächtigten Personen niederschreiben können. Anschließend geht es um folgende Legate:

    • die Patientenverfügung: Sie regelt die medizinischen Behandlungsmaßnahmen, die im Ernstfall zu unternehmen beziehungsweise zu unterlassen sind.
  • die Betreuungsverfügung: Sie hält fest, wie die Versorgung im Pflegefall geregelt werden soll.
  • die Vorsorgevollmacht: Sie ermöglicht es den von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten, Ihre Interessen in der von Ihnen gewählten Form gegenüber Dritten wahrzunehmen.
  • die Sorgerechtsverfügung: Sie ist ist nur für Eltern mit minderjährigen Kindern relevant und regelt die Verantwortlichkeiten für den Fall, dass Eltern ihr Sorgerecht nicht mehr ausüben können.

Patientenverfügung

Die Errichtung einer Patientenverfügung empfiehlt sich zur vorbeugenden Regelung für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden und verständlich zu kommunizieren. Sie soll die medizinische Behandlung und Versorgung bereits jetzt ausdrücklich festlegen. Neben einem klaren Hinweis bezüglich zu ergreifender lebenserhaltender Maßnahmen erlangt der Arzt durch Antworten ein konkretes Bild über die Grundeinstellungen zu medizinischen Behandlungen seines Patienten. Die Patientenverfügung greift für den Fall: 

  • eines unmittelbaren und unabwendbaren Sterbeprozesses, 
  • des Endstadiums einer unheilbaren Krankheit, 
  • eines fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (Demenz), 
  • eines irreparablen Gehirnschadens, 
  • eines unfallbedingten umfassenden Körperschadens ohne Aussicht auf Wiederkehr in ein normales Leben, 
  • eines dauerhaften Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen, 
  • einer dauerhaften Bewusstlosigkeit, 
  • eines ähnlich schwerwiegenden Krankheitszustandes 

Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

Immer häufiger liegen zwischen Verlust der körperlichen und geistigen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einerseits und dem Tod des Betreffenden andererseits lange Zeiträume, da der medizinische Fortschritt die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung zwar steigen lässt, während gleichzeitig z. B. die Zahl der Demenzerkrankungen zunimmt. Die Wahrscheinlichkeit, im Alter irgendwann selbst seine körperliche und geistige Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zu verlieren, nimmt damit zu. Ohne getroffene Vorsorgevollmacht kann der Fall eintreten, dass seitens des Betreuungsgerichtes ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden müsste. 

Die gesetzliche Betreuung ist oftmals beispielsweise wegen Genehmigungserfordernissen durch das zuständige Betreuungsgericht schwerfällig. Außerdem kann das gesetzliche Betreuungsverfahren psychisch belastend sein, da gesetzliche Betreuer, als Ihnen völlig fremde Menschen, Einblick in Ihre höchstpersönlichen Angelegenheiten gewinnen können. 

Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann dem entgegengewirkt werden. Die körperliche und geistige Schwäche des Vollmachtgebers kann durch die Bevollmächtigung vertrauter Menschen oftmals diskret verdeckt gehalten werden und der Vollmachtgeber kann selbst bestimmen, wer seine Interessen wahrnehmen soll. Dabei ist flexibles Handeln der bevollmächtigten Person möglich, da es nur ausnahmsweise von Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts abhängig ist. Außerdem können die Kosten für eine staatliche Betreuung vermieden werden. 

Hinweis für Unternehmer: Es wird häufig sinnvoll sein, die Vollmachten für den Privat- und den Geschäftsbereich zu trennen. Sollten Sie selbständig sein, empfiehlt sich diesbezüglich eine ergänzende anwaltliche Beratung! 

Sorgerechtsverfügung

Die elterliche Sorge stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht der Eltern dar, für ihr Kind zu sorgen. Sie umfasst einerseits die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und andererseits die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). 

Die Personensorge umfasst die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung des Vermögens des Kindes. 

Auch in Zeiten, in denen „Familie“ in den unterschiedlichsten Konstellationen gelebt wird, sind die Eltern regelmäßig die engsten Bezugspersonen ihrer Kinder. So entspricht es dem natürlichen Empfinden der Gesellschaft, dass die elterliche Sorge von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Folgerichtig sieht der Gesetzgeber inzwischen auch bei nichtehelich geborenen Kindern das gemeinsame Sorgerecht für deren Eltern als Regelfall vor, wenn sie dementsprechende Sorgeerklärungen abgeben. 

Selbst für den Fall, dass das Sorgerecht nur von einem Elternteil ausgeübt werden kann, kann den Belangen des minderjährigen Kindes so noch nachgekommen werden. 

Was aber, wenn beide Elternteile, das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil beide gleichzeitig durch einen Unglücksfall versterben? Ohne Regelung durch eine Sorgerechtsverfügung sieht das Gesetz vor, dass in diesem Fall das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln trifft. In der Regel wird das Familiengericht einen Vormund bestimmen und einsetzen. Unter Umständen bestimmt das Familiengericht eine Ihrem Kind oder Ihren Kindern völlig fremde Person, die sich um deren Belange kümmern soll. Und das in einer Situation, in der Ihre Kinder möglicherweise plötzlich und unerwartet die Eltern verloren haben. 

Im Rahmen einer Sorgerechtsverfügung können die Sorgeberechtigten vorsorglich eine Person benennen, die als Vormund eingesetzt werden soll. Wer könnte diese Bestimmung besser treffen als die sorgeberechtigten Eltern? Sie kennen die Menschen aus Ihrem gemeinsamen höchstpersönlichen Umfeld und können deren Fähigkeiten und die Nähe zu Ihren Kindern am besten beurteilen, um die Entscheidung zu treffen, wer diese verantwortungsvolle Aufgabe gegenüber Ihren Kindern am ehesten übernehmen könnte. Wenn sie selbst benennen, wer nach einem schweren Schicksalsschlag das Sorgerecht gegenüber Ihren Kindern übernehmen soll, ist davon auszugehen, dass die von Ihnen benannte Person im Katastrophenfall am ehesten dem Wohle Ihrer Kinder gerecht werden kann. 

Gerne stellen wir Ihnen den Fragebogen zur Verfügung und nennen Ihnen einen Anwalt oder Notar. Denn sinnvollerweise sollten diese Themen mit versierten Spezialisten besprochen und organisiert werden.

 

Kernaussage

Bitte nehmen Sie sich die Zeit, die eigenen Angelegenheiten zu regeln und arbeiten Sie den Fragebogen durch; es ist wesentlich leichter über diese Themen zu sprechen, solange die Welt in Ordnung ist.

Nikolaus Reeder

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