Im Zuge des zukünftig zu erwartenden Zinsniveaus am Anleihemarkt sollten Arbeitgeber ihrer betrieblichen Altersversorgung spätestens jetzt ein ernsthaftes Augenmerk schenken. Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge werden nämlich gerne Produkte von Lebensversicherungen verwendet: als Direktversicherungen, als Pensionskassenverträge oder Rückdeckungsversicherungen.

 

In der Regel erhält man ohne großes Dazutun flächendeckende Zustimmung für die Verwendung von Versicherungsprodukten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die häufigen Argumente der vermeintlichen Vorsorgeberater und oft auch der Steuerberater sind der niedrige Aufwand in der Verwaltung, die Absicherung von Langlebigkeitsrisiken und, im Gegensatz zu den gescholtenen Pensions- bzw. Direktzusagen mit ihren Pensionsrückstellungen, die fehlende „Bilanzberührung“. Ganz offensichtlich mangelt es hier aber an Fach- und Sachkenntnis sowie der kritischen Distanz.

Aufgrund zu erwartende zukünftigen negative Zinsniveaus sollte der betrieblichen Altersversorgung spätestens jetzt erstmals ernsthaft Beachtung geschenkt werden, denn:

  • die betriebliche Altersvorsorge betrifft zunächst einmal hauptsächlich das Arbeitsrecht; der Versicherungsvertrag ist dabei nur nur eine mögliche Form der Finanzierung.
  • wenn ein Versicherungsprodukt Verwendung findet, sind die Versicherungen bilanziell zu prüfen und für den Jahresabschluss zu erfassen.
  • kürzt der Versicherer die Versicherungsleistungen, muss der Arbeitgeber – nach der bereits erfolgten erstmaligen Finanzierung – in den Vertrag nachschießen.

 

Die zwei Entscheidungen des Arbeitgebers

Was betriebliche Altersversorgung sein soll, definiert der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Er versteht darunter zwei ausschließlich vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidungen: Zum einen, was für eine Versorgungsleistung der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unentziehbar verspricht und zum anderen,  auf welche Weise er dies zu finanzieren gedenkt. Für letzteres erlaubt das BetrAVG immerhin fünf Möglichkeiten, die sogenannten fünf Durchführungswege.

Damit wird klar, dass die Versicherungsleistung des Versicherungsvertrages gar keine Bedeutung hat. Entscheidend ist vielmehr das Versprechen auf eine Versorgungsleistung auf einer rein vertraglichen – also arbeitsrechtlichen –  Ebene zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Diese erfolgt beispielsweise in Form eines schriftlichen Nachtrags zum Arbeitsvertrag, einer Pensionszusage oder noch allgemeiner in Form einer Versorgungsordnung.

Der Versicherungsvertrag wiederum ist lediglich das Ergebnis der Entscheidung des Arbeitgebers zur Ausfinanzierung der Versorgungsleistung. In diesem Fall wählt der Arbeitgeber als besondere Form des “Portemonnaies” einen Versicherungsvertrag, der am Ende irgendeine Versicherungsleistung erbringt. Die Leistung sollte eigentlich kongruent zu der versprochenen Leistung des Arbeitgebers sein, aber tatsächlich liegen diese Leistungen aufgrund des fortwährenden Niedrigzinsumfeld deutlich darunter. Der Vertrag zur Finanzierung der Versorgungszusage wird also nicht zwischen dem Mitarbeiter und dem Versorgungsträger sondern zwischen dem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger geschlossen. Demzufolge ist es auch nicht der Vertrag des Mitarbeite und er hat auch nichts mitzuentscheiden.

 

Unzureichende Deckung in Versicherungen

Fällt nun die Versicherungsleistung ganz oder in Teilen aus, so senkt dies lediglich die Versicherungsleistung, nicht aber die arbeitsrechtlich versprochene Leistung. Genau an dieser Stelle wird es brisant, denn die Fortführungsprognose der deutschen Lebensversicherer sind im fortlaufenden Marktumfeld leider negativ. Für die Verträge kann der vertraglich vereinbarte Garantiezinssatz regelmäßig nicht mehr erfüllt werden, Überschüsse wurden und werden zukünftig nicht mehr zu erwarten sein, Versicherungsbestände ziehen in den Run-Off, Lebensversicherern droht ggf. die Insolvenz oder eine „Rettung“ durch § 314 VAG. Mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind demnach die Arbeitgeber ohne Wenn und Aber verpflichtet, deren arbeitsrechtlich versprochenen Leistungen zu erfüllen und in letzter Konsequenz die bestehenden Zusagen nachzufinanzieren.

Konkretes Beispiel für einen solchen Run-Off ist die Pro-bAV der AXA. Prominentes Beispiel für die „Rettung“ einer Pensionskasse durch § 314 VAG ist die Kölner Pensionskasse VVaG mit ihrer Schwestergesellschaft, der Pensionskasse der Caritas. Hier sieht man unverblümt, wie der Arbeitgeber zum Nachschuss aufgefordert wird. Die versprochenen Leistungen dürfen nicht zu Lasten der Mitarbeiter gekürzt werden, weshalb die gesenkte Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber aufzufüllen ist. Und dieses Szenario blüht allerdings auch den restlichen Versicherungsprodukten für die betriebliche Altersversorgung.

Damit solche Unterfinanzierungen auch für Außenstehenden von Unternehmen wie zum Beispiel Gläubigern, Gesellschaftern oder Aktionären ersichtlich sind, müssen diese gesetzlich verpflichtend bilanziell erfasst werden. So wird spätestens seit 2010 im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) verlangt, dass versicherungsförmige Wege der betrieblichen Altersversorgung auf eine Unterdeckung oder einen sogenannten Fehlbetrag hin zu prüfen sind.

 

Die Bilanzen sind falsch oder unvollständig

Das arbeitsrechtliche Versprechen ist daher zum Bilanzstichtag aktuarisch nach handelsbilanziellen Regeln (Rechnungszinssatz entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung RückAbzinsV, Sterbetafeln nach Heubeck, Bewertungsverfahren) zu bewerten. Dem ist der sogenannte „Zeitwert des Vermögens der Versorgungseinrichtung“, also zum Beispiel das Deckungskapital einer Versicherung gegenüber zu stellen. Ist letzteres kleiner als der ermittelte arbeitsrechtliche Verpflichtungswert, so steht es dem Arbeitgeber frei, entweder eine Pensionsrückstellung zu bilden oder aber die Unterdeckung im Anhang der Bilanz verpflichtend auszuweisen. Und genau dies erfolgt nicht flächendeckend, so dass heutige Handelsbilanzen die Unterdeckung und damit die drohende Nachfinanzierung aus den versicherungsförmigen Wege nicht erfassen.  Ein Sachverhalt, der wohl unweigerlich auch die Compliance-Ebene berührt.

 

Kernaussage

Versicherungsförmige Gestaltungen gehören dringend auf den Prüfstand. Einer drohenden Nachfinanzierung kann jetzt noch begegnet werden, indem die versicherungsförmige Finanzierung beendet und das bisher ausgelagerte Vorsorgevermögen wieder in die Unternehmensebene zurückgeführt wird. Das geschieht übrigens mitbestimmungsfrei auf alleinige Entscheidung des Arbeitgebers und ohne erheblichen Aufwand.

Nikolaus Reeder

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