Nachdem ein ausreichendes Vermögensfundament gelegt ist, bieten sich Möglichkeiten der Optimierung. Das Nützliche lässt sich mit dem Praktischen sinnvoll verknüpfen. Während der Fiskus bei den Kapitalerträgen der Eltern/Großeltern häufig satt abschöpft, können Kinder/Enkel die Zinsen und Dividenden im Regelfall steuerfrei vereinnahmen. Die Nachsteuerrendite der Nachkommen lässt sich im Vergleich dazu nahezu verdoppeln. Dabei sind bestimmte Regeln zu beachten.

 

Die Verteilung von Vermögen im Familienbund ist ein rechtmäßiges und wirkungsvolles Steuersparmodell. Es zahlt sich vor allem deshalb aus, weil die Grundfreibeträge für jeden Steuerpflichtigen – also auch von Kindern – genutzt werden können. Der Grundfreibetrag wurde zuletzt zum 1.1.2018 auf 9.000 EUR pro Steuerpflichtigen erhöht. Voraussetzung für das Eintreten der steuerlichen Effekte ist, dass die gewählte Gestaltung vom Finanzamt steuerlich anerkannt wird.

Kinder haben oft keine eigenen Einkünfte aber dennoch stehen ihnen der Sparerfreibetrag von 750 EUR, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR sowie der Grundfreibetrag von aktuell 9.000 EUR zu. Das bedeutet, dass die Kinder insgesamt bis zu 9.837 EUR an Einkünften steuerfrei vereinnahmen können. Kindergeldzahlungen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sie erfolgen unabhängig vom Einkommen der Kinder und sind lediglich an bestimmte Voraussetzungen (z. B. Alter, Ausbildung etc.) geknüpft.

Über den Weg der Vermögensübertragung auf Kinder kann die Nettorendite des Vermögens im Familienverbund deutlich verbessert werden. Entscheidend ist, dass die Vermögensübertragung nicht zum Schein stattfindet. Das Vermögen geht also tatsächlich in das Eigentum der Kinder über und die Schenkenden sind lediglich die Verwalter. Somit ist die Nutzung des übertragenen Vermögens für eigene Zwecke durch den Schenker auszuschließen.

Eine notarielle Beurkundung der Schenkung bei Einzahlung der Gelder durch die Eltern auf das Konto des Begünstigten ist nicht erforderlich. Dagegen können Vermerke in den Eröffnungsunterlagen, die die Rückübertragung auf die ausschließen, sinnvoll sein.

Sollten Sie eine Schenkung ins Auge fassen, ist es gut zu wissen, dass dieselben Steuerregeln gelten, wie bei Erbschaften. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge und um so geringer ist die mögliche Besteuerung. Freibeträge können lebende Begünstigte sogar alle zehn Jahre wieder in Anspruch nehmen. Natürlich sind auch zielgerichtete Sparpläne auf den Namen der Beschenkten mit diesen Effekten möglich. Wenn den Kindern – beispielsweise für die Ausbildung – ohnehin ein Kapital zugedacht ist, dann sollte die Übertragung beziehungsweise der Sparplan so früh wie möglich erfolgen.

 

Kernaussage

Wer die Sparerfreibeträge ausgeschöpft hat und ordentlich Steuern zahlt, kann die Rendite des Kapitals durch Schenkung erheblich steigern. Erstens fallen im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Freibeträge keine Steuern an. Zweitens genießen die jungen Beschenkten jährlich weitgehend steuerfreie Kapitalerträge und Drittens ist geteilte Freude eine doppelte Freude. Gute Nachrichten für die ganze Familie.

Nikolaus Reeder

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