Gemeinnützige Stiftungen werden zu Recht mit Wohltätigkeit in Verbindung gebracht. Steuervergünstigungen senken die Kosten des Gebens erheblich.
Am Anfang steht meist der Wunsch, etwas zurückzugeben. Die Stiftung wird mit einem Stiftungskapital ausgestattet, über die Jahre durch Zustiftungen aufgestockt und gegebenenfalls durch Spenden ergänzt. Der Reiz liegt darin, selbst zu entscheiden, wofür das eigene Geld eingesetzt wird. Statt über allgemeine Steuern umverteilt zu werden, fließt es in den Bereich, der dem Stifter am Herzen liegt. Hinzu kommt, dass der Staat dieses Geben steuerlich fördert — er senkt die Kosten des Gebens, er hebt sie nicht auf.
Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Entscheidend ist das Wort „Allgemeinheit". Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der Kreis der Begünstigten fest abgeschlossen ist — etwa auf die Angehörigen einer Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens — oder wenn er infolge einer Abgrenzung nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauerhaft nur klein sein kann. Wer Vermögen für die eigene Familie binden möchte, braucht deshalb keine gemeinnützige, sondern eine Familienstiftung. Das sind zwei verschiedene Instrumente mit zwei verschiedenen Zwecken.
Der Stiftungszweck ist aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus Spenden zu erfüllen. Das Stiftungskapital selbst bleibt erhalten und darf dafür nicht angegriffen werden.
Zuwendungen in den Vermögensstock. § 10b Abs. 1a EStG sieht dafür einen besonderen Abzug vor: bis zu 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro — auf Antrag und zusätzlich zu den allgemeinen Höchstbeträgen. Die Verteilung innerhalb der zehn Jahre wählt der Stifter frei: eine Million im ersten Jahr ist ebenso möglich wie 200.000 Euro im ersten, 400.000 im zweiten und 50.000 Euro in den Jahren drei bis zehn. Übersteigt der Betrag diese Grenze, geht er nicht verloren. Er wird als gewöhnliche Spende behandelt und ist im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Dieser Spendenvortrag ist zeitlich nicht begrenzt.
Sachwerte. Eine Stiftung kann auch mit einer Immobilie oder anderen Sachwerten errichtet werden. Hier ist Vorsicht geboten: Ist die Immobilie noch mit einem Darlehen belastet, kann es zu einer unerwünschten Besteuerung kommen.
Laufende Spenden. Sie sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar; für den übersteigenden Teil gilt ebenfalls der unbegrenzte Spendenvortrag. Anders als Zustiftungen in den Vermögensstock unterliegen Spenden der zeitnahen Mittelverwendung: Sie sind grundsätzlich bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres für den Stiftungszweck zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Damit senkt die steuerliche Förderung die Kosten des Gebens - sie macht das Geben nicht kostenlos. Wer eine Million in den Vermögensstock gibt, mindert seine Steuerlast (bei gut verdienenden Menschen erheblich), gibt aber eine Million her. Das Vermögen ist rechtlich und wirtschaftlich für den Zweck hingegeben: Die Stiftung ist Eigentümerin, nicht der Stifter und nicht seine Familie.
Der Verzicht betrifft das Vermögen — nicht jede Leistung. Das Gesetz sieht zwei Wege ausdrücklich vor, und beide werden in der Praxis zu selten genutzt.
Das Stifterdrittel. Nach § 58 Nr. 6 AO darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren — ohne dadurch die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Diese Möglichkeit haben allein Stiftungen; anderen gemeinnützigen Körperschaften steht sie nicht offen. Zwei Grenzen gehören dazu: Es geht um das Einkommen, nicht um das Stiftungsvermögen. Und die Versorgung darf nicht zum Satzungszweck erhoben werden — § 58 Nr. 6 AO ist eine Unschädlichkeitsregel, kein eigener Förderzweck.
Vergütung für tatsächliche Tätigkeit. Wer für die Stiftung arbeitet — im Vorstand, in der Verwaltung — oder ihr Räume vermietet, kann dafür marktüblich vergütet werden. Dabei gelten zwei Bedingungen. Die Satzung muss die Vergütung ausdrücklich zulassen(§ 84a Abs. 1 Satz 3 BGB); fehlt diese Grundlage, ist die Zahlung unabhängig von ihrer Höhe satzungswidrig und verstößt zugleich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Und sie muss angemessen sein, gemessen an Aufgabenumfang, Zeitaufwand, Verantwortung und Qualifikation (§ 84a Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Sachbezüge wie ein Dienstwagen zählen zur Vergütung und gehen in diese Prüfung ein.
Unangemessen hohe Vergütungen sind Mittelfehlverwendung und können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen (§ 63 Abs. 2 AO). Wer beide Wege dagegen satzungsmäßig verankert und maßvoll nutzt, steht auf gesetzlichem Grund.
Vor diesem Hintergrund wird gelegentlich gefragt, ob sich der Stifter das gestiftete Geld zusätzlich als Darlehen zurückholen kann. Solche Gestaltungen sind möglich, können aber die Selbstlosigkeit und die zeitnahe Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) unmittelbar berühren. Sie sollten vor einer Umsetzung fachanwaltlich geprüft werden. Wo der Verzicht am Ende vollständig ausgeglichen wird, ist es der Sache nach kein Geben mehr. Für eine angemessene Versorgung des Stifters wäre der Umweg ohnehin nicht nötig — dafür gibt es das Stifterdrittel.
Eine gemeinnützige Stiftung muss nicht selbst Projekte betreiben. Sie kann ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben, die dieselben Zwecke verfolgen (§ 58 Nr. 1 AO). Die fördernde Stiftung ist der operativ tätigen dabei gleichgestellt — es ist eine Frage der Organisationsform, nicht ein Weg an Pflichten vorbei. Voraussetzung ist, dass die Empfänger tatsächlich die Zwecke der eigenen Satzung verfolgen.
Die gemeinnützige Stiftung wird ins Leben gerufen, um die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Daraus ergeben sich natürlich entsprechende Verpflichtungen. Diese lassen sich jedoch vermeiden, indem der Stiftungszweck durch Spenden an andere aktiv fördernde Stiftungen erfüllt wird. Dazu ist es allerdings entscheidend, dass diese aktiv fördernden Stiftungen den gleichen Stiftungszweck verfolgen wie die eigene gemeinnützige Stiftung.
Die gemeinnützige Stiftung passt zu vermögenden Menschen, die einen Teil ihres Vermögens dauerhaft einem (guten) Zweck widmen wollen, der über sie hinausreicht — und die wissen, dass sie dafür etwas hergeben. Wer das will, findet in ihr ein starkes Instrument.





