Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Stiftung und Genossenschaft für verantwortungsvolle Vermögensplanung

27. Mär 2022, Dietrich Preuß

Wer Vermögen aufgebaut hat, möchte die Versorgung seiner Familie sichern, unternehmerische Verantwortung wahrnehmen und die Nachfolge rechtzeitig ordnen. Veränderungen des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds können Anlass sein, bestehende Lösungen zu überprüfen. Welche Struktur passt, hängt von den persönlichen Zielen, Verpflichtungen und verfügbaren Mitteln ab.

Ein persönliches Statement vorweg: Deutschland und Europa unterschätzen aus meiner Sicht noch immer die Verführungskraft sozialistischer Versprechen. Wo der Staat immer mehr bestimmen und privates Eigentum zunehmend zur politischen Verfügungsmasse machen soll, geraten Freiheit, Wohlstand und eigenverantwortliche Solidarität unter Druck. Da liegt der Gedanke nahe: Eigentlich wäre es Zeit für eine Neuauflage der „Rote-Socken-Kampagne“. Diese politische Haltung darf man kontrovers diskutieren. Für unsere Arbeit ist entscheidend, wie wir mit politischen Überzeugungen, geltendem Recht und einer ungewissen Zukunft umgehen.

Vermögen verantwortungsvoll bewahren

Vermögensplanung, wie wir sie verstehen, orientiert sich an den geltenden Regeln und berücksichtigt zugleich mögliche politische und wirtschaftliche Entwicklungen. Unsere ethische Haltung verbindet die Achtung des Eigentums mit dem Respekt vor berechtigten Ansprüchen anderer und der Verantwortung für das Gemeinwesen. Dazu gehört für uns auch, gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten bewusst zu nutzen. Eigentum zu schützen und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, lässt sich miteinander vereinbaren.

Vermögensplanung soll Handlungsspielräume erhalten und Verpflichtungen tragfähig machen. Dazu gehören ausreichende Liquidität, wirtschaftlicher Erfolg, angemessene Kosten, Risikostreuung und eine geordnete Nachfolge. Inflation, Zinsänderungen und neue rechtliche Rahmenbedingungen können Anlass zur Anpassung geben. Ihre Auswirkungen sind sachlich zu prüfen; keine Rechtsform beseitigt sämtliche wirtschaftlichen und politischen Risiken. Der Aufwand einer Struktur muss zu ihrem Nutzen passen.

Drei Instrumente verdienen dabei eine nähere Betrachtung: die Familienstiftung, die gemeinnützige Stiftung und die Genossenschaft. Sie verfolgen unterschiedliche Zwecke und bringen jeweils eigene Möglichkeiten, Bindungen und Kosten mit sich.

Die Familienstiftung

Eine Familienstiftung schafft einen dauerhaften Rahmen für das, was über das eigene Leben hinaus Bestand haben soll: Vermögen erhalten, die Familie versorgen und die Nachfolge vorausschauend gestalten. Sie verbindet eine bewährte Tradition mit klaren Regeln für die Zukunft.

Als eigenständige juristische Person hat die rechtsfähige Stiftung weder Mitglieder noch Gesellschafter. Das übertragene Vermögen gehört der Stiftung und dient dem festgelegten Zweck. So lässt sich Familienvermögen dauerhaft bündeln, statt es bei jedem Generationenwechsel erneut aufzuteilen. Auch Unternehmensbeteiligungen können unter dem Dach einer Stiftung zusammengeführt werden. Die Satzung legt fest, wie die Stiftung geführt, das Vermögen verwaltet und die Familie begünstigt wird.

Bei der Errichtung stellt der Stifter die Weichen: Er bestimmt den Zweck, gestaltet die Organisation und legt fest, welche Familienangehörigen nach welchen Regeln unterstützt werden. Auch seine eigene Mitwirkung lässt sich im gesetzlichen Rahmen verankern. Diese Gestaltung wirkt langfristig, weil das Vermögen verbindlich dem Stiftungszweck gewidmet wird. Mit der Übertragung endet die freie private Verfügung über die eingebrachten Werte – an ihre Stelle tritt die Verwaltung nach Satzung und Stiftungsrecht.

Die Trennung vom Privatvermögen kann zugleich den Vermögensschutz stärken. Persönliche Gläubiger des Stifters können grundsätzlich nicht unmittelbar auf das Vermögen der Stiftung zugreifen. Entscheidend sind eine frühzeitige, rechtlich tragfähige Übertragung und der sorgfältige Umgang mit Haftungsrisiken innerhalb der Stiftung. Für eigene Verbindlichkeiten steht die Stiftung selbst ein; gesetzliche Anfechtungsrechte bei Vermögensübertragungen bleiben bestehen § 4 AnfG, § 133 InsO, § 134 InsO.

Auch steuerlich kann die Familienstiftung attraktive Möglichkeiten eröffnen. Je nach Vermögensart und Einkünften verbleibt gegenüber der privaten Vermögenshaltung mehr vom Ertrag für die Wiederanlage. Werden diese Mittel langfristig investiert, kann der Zinseszinseffekt den Vermögensaufbau zusätzlich stärken. Wie groß dieser Vorteil ausfällt, hängt von der konkreten Vermögens- und Steuerstruktur ab §§ 8b und 23 KStG.

Eine gute Planung betrachtet dabei Stiftung und Familie gemeinsam. Laufende Ausschüttungen an in Deutschland steuerpflichtige Begünstigte unterliegen regelmäßig einer Besteuerung von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Hinzu kommen Gründungs- und Verwaltungskosten, mögliche Steuern bei der Vermögensübertragung sowie bei einer inländischen Familienstiftung die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (Freibetrag 800.000 EUR). Eine langfristige Vergleichsrechnung zeigt, wie Vermögenserhalt, Familienversorgung und steuerliche Vorteile am besten zusammenspielen.

Ob eine Familienstiftung passt, entscheidet sich am Zusammenspiel von Vermögensgröße, Erträgen, Versorgungsbedarf und langfristigen Zielen. Soll eine Stiftung in Liechtenstein einbezogen werden, erweitert sich die Planung um die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen sowie die Offenlegungspflichten in beiden Ländern. Ziel ist eine Struktur, die wirtschaftlich trägt und der Familie über Generationen dient.

Die gemeinnützige Stiftung

Eine gemeinnützige Stiftung ermöglicht es, einen persönlich wichtigen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dauerhaft zu fördern. Der Stifter legt diesen Zweck im gesetzlichen Rahmen fest; die Stiftung muss ihn tatsächlich verwirklichen. Steuerliche Förderung kann die persönliche Belastung des Gebens deutlich senken. Das übertragene Vermögen bleibt in der Stiftung und ihren steuerbegünstigten Zwecken gebunden.

Für begünstigte Zuwendungen in den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung kann auf Antrag ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug von insgesamt bis zu einer Million Euro genutzt werden, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu zwei Millionen Euro. Er verteilt sich auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Veranlagungszeiträume. Die tatsächliche Steuerentlastung hängt von den individuellen Besteuerungsgrundlagen und der Nutzung des Abzugs ab; sie ersetzt die Zuwendung nur teilweise.

Eine gemeinnützige Stiftung kann im rechtlich zulässigen Rahmen Darlehen als Vermögensanlage vergeben und daraus Zinserträge erzielen. Ein Darlehen an den Stifter erfordert eine gesonderte Prüfung, insbesondere der verfügbaren Mittel, marktgerechter Bedingungen, Bonität und angemessener Sicherheiten. Die zuständigen Organe müssen dabei Interessenkonflikte beachten. Der Förderzweck und die Leistungsfähigkeit der Stiftung dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Für den Stifter kann ein solches Darlehen Liquidität bereitstellen; zugleich entstehen Zins- und Rückzahlungspflichten. Für die Stiftung bleibt ein Ausfallrisiko. Aus der Zuwendung allein folgt kein Anspruch auf Rückausleihung. Zusätzliche Liquidität ist deshalb nicht mit einem entsprechenden Vermögenszuwachs gleichzusetzen.

Genossenschaften

Eine Genossenschaft hat den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern; das können auch sich nahestehende Personen sein.

Die Mitgliederförderung muss allen ordentlichen Mitgliedern gleichermaßen zukommen und durch einen tatsächlichen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb umgesetzt werden. Auch im Familienkreis kommt eine Genossenschaft in Betracht, sofern sie diesen Auftrag tatsächlich erfüllt und wirtschaftlich trägt. Eine Satzung allein schafft noch keinen gelebten Geschäftsbetrieb und keine Förderung.

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme; gesetzlich zulässige Ausnahmen sind zu beachten. Wer eine Genossenschaft gründet, sollte die Mitbestimmung der Mitglieder bewusst wollen und Zuständigkeiten sowie Konfliktlösungen klar regeln. Gründungsaufwand, laufende Verwaltung und die gesetzliche Prüfung sind in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen.

Die eingetragene Genossenschaft hält ihr Vermögen rechtlich getrennt vom Vermögen ihrer Mitglieder. Für die Bewertung ist zwischen Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben zu unterscheiden. Der Geschäftsanteil bezeichnet den in der Satzung festgelegten Betrag, bis zu dem sich ein Mitglied beteiligen kann. Das Geschäftsguthaben ist dagegen der tatsächlich erreichte Saldo aus Einzahlungen sowie den zugerechneten Gewinnen und Verlusten. Beide Werte müssen deshalb nicht identisch sein.

Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke besteht grundsätzlich der Nennwertansatz. Die Finanzverwaltung behandelt Genossenschaftsanteile als Kapitalforderungen nach § 12 BewG und setzt sie regelmäßig mit dem Nennwert an. Dieser Ausgangspunkt wird durch § 73 GenG getragen: Beim Ausscheiden erhält das Mitglied grundsätzlich sein Geschäftsguthaben; einen anteiligen Anspruch auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich einer besonderen Satzungsregelung nicht. Beim Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft zunächst auf den Erben über; für ihre Beendigung oder Fortsetzung gelten § 77 GenG und die Satzung.

Auch im Zugewinnausgleich ist nicht der rechnerischer Anteil am Unternehmenswert der Genossenschaft anzusetzen. Maßgeblich ist nach § 1376 BGB zwar der Wert des konkreten Vermögensrechts am Stichtag; dieser wird jedoch durch den rechtlichen Inhalt der Mitgliedschaft begrenzt. Bei einem üblichen, voll eingezahlten Anteil an einer Genossenschaftsbank wird daher regelmäßig das Geschäftsguthaben – häufig in Höhe des Nennwerts – den maßgeblichen Ansatz bilden. Die stillen Reserven werden grundsätzlich nicht anteilig „gehoben“, weil dem Mitglied nach § 73 Abs. 2 GenG grundsätzlich kein Anspruch auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft zusteht. Berechtigte Ansprüche von Ehepartnern und anderen Beteiligten sind zu wahren.

Vermögensübertragungen an eine Genossenschaft können im Insolvenzfall anfechtbar sein. Je nach Tatbestand reichen die maßgeblichen Zeiträume beispielsweise bei unentgeltlichen Leistungen bis vier Jahre und bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bis zehn Jahre vor den Eröffnungsantrag zurück; die jeweiligen Voraussetzungen sind entscheidend. Auch Ansprüche aus der Mitgliedschaft können dem Gläubigerzugriff unterliegen.

Kernaussage

Verantwortung entscheidet über die Gestaltung. Stiftungen und Genossenschaften können geeignete Instrumente sein, um Nachfolge zu ordnen, Vermögen langfristig einem Zweck zu widmen oder Mitglieder gemeinsam zu fördern. Gesetzlich vorgesehene steuerliche Vorteile dürfen dabei genutzt werden. Entscheidend ist, dass die Struktur ihren Zweck tatsächlich erfüllt, auch ohne Steuervorteil sinnvoll bleibt und berechtigte Ansprüche anderer wahrt. Ob ein Instrument geeignet ist, muss stets im Einzelfall mit qualifizierter rechtlicher und steuerlicher Unterstützung entschieden werden. Administrativ einfachere Lösungen gehören ebenfalls in den Vergleich.

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