Wer größeres Vermögen aufgebaut hat, möchte es häufig nicht erst im Todesfall weitergeben. Gleichzeitig soll die eigene finanzielle Sicherheit erhalten bleiben. Genau hier kann der Nießbrauch in der Vermögensnachfolge eine wichtige Rolle spielen. Besonders interessant wird dieses Instrument, wenn liquide Vermögenswerte nicht über ein klassisches Wertpapierdepot, sondern über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Versicherungsmantel strukturiert werden. So lassen sich Schenkung, Kontrolle, steuerliche Planung und Generationenmanagement in einer vergleichsweise klaren Struktur miteinander verbinden.
Der Nießbrauch ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen und sich dennoch bestimmte wirtschaftliche Rechte vorzubehalten. Bekannt ist dieses Prinzip vor allem bei Immobilien. Eltern übertragen beispielsweise eine Immobilie auf die Kinder, behalten sich aber das Recht vor, weiterhin Mieteinnahmen zu erhalten oder die Immobilie selbst zu nutzen.
Der gleiche Gedanke kann auch bei liquiden Vermögenswerten interessant sein. Die nächste Generation wird bereits beteiligt, während die Schenkenden weiterhin wirtschaftlich abgesichert bleiben. Schenkungsteuerlich kann der vorbehaltene Nießbrauch den steuerlichen Wert der übertragenen Vermögensposition mindern. Es wird also nicht der unbelastete Vermögenswert übertragen, sondern ein Vermögenswert, der mit einem Nutzungsrecht belastet ist. Für vermögende Familien kann das ein wichtiger Hebel sein. Vermögen wird frühzeitig geordnet, Freibeträge können gezielter genutzt werden, und die Übertragung erfolgt nicht erst unter Zeitdruck im Erbfall.
Naheliegend erscheint zunächst, ein Wertpapierdepot auf Kinder oder Enkel zu übertragen und sich daran einen Nießbrauch vorzubehalten. Theoretisch ist das möglich. Praktisch ist es jedoch häufig deutlich komplexer, als es auf den ersten Blick wirkt.
Ein Depot besteht regelmäßig aus vielen einzelnen Wertpapieren, Fonds, ETFs oder sonstigen Kapitalanlagen. Der Nießbrauch bezieht sich daher nicht einfach pauschal auf „das Depot“, sondern muss rechtlich und steuerlich sauber an den jeweiligen Wertpapieren beziehungsweise deren Erträgen abgebildet werden. Sobald Ausschüttungen, Dividenden, Zinsen, Vorabpauschalen, Verkäufe oder Umschichtungen hinzukommen, entsteht laufender Abstimmungsbedarf.
Besonders relevant ist die Besteuerung. Bei einem Depot werden Ausschüttungen, Dividenden oder Zinsen grundsätzlich als Kapitalerträge behandelt. Wird ein Depot unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, können diese Erträge dem Nießbraucher steuerlich zugerechnet werden. Die laufenden Ausschüttungen werden dann regelmäßig in voller Höhe als Kapitalertrag erfasst, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Sparer-Pauschbetrag oder Fonds-Teilfreistellungen.
In der Praxis kommt ein weiteres Problem hinzu: Viele Banken berücksichtigen einen Nießbrauch an Wertpapieren steuerlich nicht automatisch oder nur eingeschränkt. Die Kapitalertragsteuer wird dann häufig standardisiert nach den hinterlegten Depotdaten abgeführt. Das kann dazu führen, dass die Besteuerung nicht zur tatsächlichen Nießbrauchgestaltung passt. Für die Beteiligten bedeutet das zusätzlichen Aufwand in der Einkommensteuererklärung, Korrekturen, Rückforderungsanträge und Abstimmungen mit Bank oder Steuerberater.
Gerade bei größeren Depots und mehreren Begünstigten kann ein Nießbrauchdepot dadurch administrativ schwerfällig werden.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung kann hier eine andere Struktur bieten. Statt viele einzelne Wertpapiere mit Nießbrauchsrechten zu belasten, steht ein Versicherungsvertrag im Mittelpunkt. Innerhalb dieses Versicherungsmantels kann das Kapital fondsgebunden investiert werden. Entscheidend ist: Die Besteuerung knüpft nicht an jede einzelne Fondsausschüttung im Depot an, sondern an die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.
Genau hier liegt ein wesentlicher Unterschied. Beim Depot werden laufende Ausschüttungen grundsätzlich als Kapitalerträge behandelt. Bei einer Fondspolice ist eine Zahlung an den Nießbraucher dagegen regelmäßig eine Teilauszahlung aus dem Versicherungsvertrag. Steuerpflichtig ist dann nicht automatisch die gesamte Auszahlung, sondern grundsätzlich nur der darin enthaltene Ertragsanteil. Die anteilig auf diese Auszahlung entfallenden Beiträge werden herausgerechnet.
Vereinfacht gesagt: Beim Depot kann die volle Ausschüttung steuerlich relevant sein. Bei der Fondspolice kann dagegen nur der anteilige Ertrag innerhalb der Auszahlung besteuert werden. Das kann die laufende Steuerbelastung deutlich reduzieren. In einem Praxisfall führte dies bei einer Auszahlung zu einer Steuerbelastung von lediglich 1,2 % auf die ausgezahlte Summe.
Der Vorteil der Fondspolice liegt nicht nur in der möglichen Besteuerung der laufenden Zahlungen an den Nießbraucher. Hinzu kommt, dass innerhalb des Versicherungsmantels während der Laufzeit grundsätzlich keine laufende Abgeltungsteuer auf einzelne Fondserträge oder Fondswechsel anfällt. Umschichtungen können dadurch steuerlich effizienter erfolgen als in einem klassischen Depot.
Außerdem lässt sich der Nießbrauch mit weiteren steuerlichen Eigenschaften einer Lebensversicherung kombinieren. Dazu kann insbesondere die ertragsteuerlich beziehungsweise abgeltungsteuerfreie Auszahlung im Todesfall gehören. Wichtig ist dabei die klare Unterscheidung: Eine Todesfallleistung kann ertragsteuerlich vorteilhaft sein, ist aber nicht automatisch erbschaftsteuerfrei. Die erbschaftsteuerliche Behandlung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, den beteiligten Personen und den Bezugsrechten ab.
Für vermögende Familien kann dadurch eine interessante Kombination entstehen: Vermögen wird zu Lebzeiten übertragen, der Übertragende behält wirtschaftliche Rechte, laufende Zahlungen können steuerlich günstiger behandelt werden als Depot-Ausschüttungen, und zugleich bleibt die Struktur für die Nachfolgeplanung überschaubarer.
Eine Vermögensnachfolge mit Nießbrauch und Fondspolice kann vor allem für Personen interessant sein, die über größeres liquides Vermögen verfügen und bereits wissen, dass ein Teil dieses Vermögens langfristig an Kinder, Enkel oder andere nahestehende Personen übergehen soll. Besonders relevant ist sie, wenn die Schenkenden weiterhin Kontrolle, wirtschaftliche Absicherung oder laufende Nutzungsmöglichkeiten behalten möchten.
Weniger geeignet ist eine solche Struktur, wenn maximale kurzfristige Flexibilität im Vordergrund steht oder die familiäre Nachfolge noch völlig ungeklärt ist. Auch ersetzt sie keine rechtliche und steuerliche Prüfung. Nießbrauch, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Bezugsrechte und Vertragsgestaltung müssen im Einzelfall sauber aufeinander abgestimmt werden.
Der Nießbrauch ist ein starkes Instrument der Vermögensnachfolge, wenn Vermögen frühzeitig übertragen werden soll, ohne die eigene wirtschaftliche Sicherheit vollständig aufzugeben. Beim klassischen Wertpapierdepot ist die Umsetzung jedoch oft komplex. Der Nießbrauch muss an einzelnen Wertpapieren abgebildet werden, laufende Ausschüttungen können vollständig steuerlich relevant sein, und Banken berücksichtigen solche Gestaltungen in der Kapitalertragsteuerpraxis häufig nicht automatisch.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung im Versicherungsmantel kann hier eine strukturiertere Alternative sein. Sie bündelt die Kapitalanlage in einem Vertrag, kann die laufende Besteuerung von Zahlungen an den Nießbraucher auf den anteiligen Ertragsanteil begrenzen und lässt sich mit weiteren steuerlichen Vorteilen kombinieren, etwa der abgeltungsteuerfreien Auszahlung im Todesfall.
Für vermögende Familien kann daraus ein wirkungsvolles Konzept entstehen: Vermögen wird planbar übertragen, die ältere Generation bleibt wirtschaftlich abgesichert, und die steuerliche Struktur wird häufig einfacher als bei einem Nießbrauchdepot. Entscheidend ist jedoch immer die individuelle Ausgestaltung. Wer Vermögen über Generationen erhalten und geordnet weitergeben möchte, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Struktur zur eigenen Familie, zum Vermögen und zu den persönlichen Zielen passt.





