Ab Anfang 2019 kann es sein, dass Sie auf ihrem Konto eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Hintergrund für diese Abbuchung ist die Investmentsteuerreform.  Mit der Investmentsteuerreform sollen Gewinne aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die Vorabpauschale als Grundlage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer eingeführt.

 

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet – auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.

Die Vorabpauschale ist dabei auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt – es wird also nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde. Die Berechnung erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt. Die FFB, Ihre depotführende Stelle, berechnet die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und zieht die Steuerforderung für das Finanzamt direkt bei Ihnen ein.

Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt von Ihrem Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto einziehen, Ihre Einwilligung ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen.

Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofernSie im Vorfeld nicht schon widersprochen haben. Sobald Sie Fondsanteile tatsächlich verkaufen, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.

Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier.

 

Kernaussage

Zwar ändern sich die Regeln aber das Ziel, die Umschichtungsquote bei Kapitalanlagen gering zu halten, bleibt gleich. Schließlich gilt: je kleiner die Umschichtungsquote, um so niedriger die Besteuerung.

Nikolaus Reeder

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