Was macht den Charme einer Familienstiftung aus?

 

Eine Stiftung ist verselbstständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient. Das heißt es gehört sich praktisch selbst. Der Gedanke hinter der Stiftung lässt sich mit Eigentum versus Kontrolle von Vermögen zusammenfassen. Stiftungen gibt es bereits seit Tausenden von Jahren in Form von Klöstern und Stiften. Wohlhabende Familien wiederum haben das Instrument vor hunderten von Jahren für sich erkannt, wie am Beispiel der Fugger-Stiftung deutlich wird.

Grundsätzlich wird zwischen gemeinnützigen und privatnützigen sowie zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen unterschieden. Die gemeinnützige Stiftung dient der Erfüllung eines übergeordneten gesellschaftlichen Zwecks, während die privatnützige Familienstiftung als Zweck der Versorgung der Familie dient. Sowohl die gemeinnützige wie auch die privatnützliche Stiftung sind rechtsfähig und können klagen bzw. verklagt werden. Nicht rechtsfähige Stiftungen sind Treuhandstiftungen, die als Vermögen des Treuhänders gelten. An dieser Stelle konzentrieren wir uns auf die privatnützige Familienstiftung.

Aufbau von Familienstiftungen

Jede Stiftung verfügt über eine Satzung und einen Stiftungszweck, die der Stifter zum Zeitpunkt der Gründung erstellt. In der Satzung wird unter anderem geregelt, ob die Stiftung durch einen oder mehrere Vorstände geführt werden soll, wobei der oder die Stifter zu Lebzeiten die Funktion in der Regel selbst übernehmen. Damit haben Stifter die von Ihnen in der Satzung selbst festgelegten Regeln, zum Beispiel in Bezug auf die Vermögensanlagen und die Zuweisung von Begünstigungen an die festgelegten Destinatäre, umzusetzen. Der Vorstand kann, falls in der Satzung festgelegt, von einem Familienrat, einem Beirat oder einem Kuratorium in seiner ordentlichen Amtsführung kontrolliert werden, wenn dies in der Satzung festgelegt wurde. Daneben ist die Stiftungsaufsicht der Länder für die Aufsicht der Stiftungen zuständig.

Zweck von Familienstiftungen

Familienstiftungen werden in der Regel zur Absicherung des Vermögens, und zur Durchsetzung des Stifterwillens gegründet.

Stiftungen gehören sich selbst und wenn sie nicht operativ tätig sind, sind sie völlig unangreifbar. Natürlich haftet auch eine Stiftung für Geschäfte, die sie tätigt, aber üblicherweise sind sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig bzw. als Holding konzipiert. Falls eine Stiftung jedoch operativ tätig wird und in der Folge insolvent ginge, müsste ein Insolvenzverwalter wie bei einer Kapitalgesellschaft mit der Verwaltung der Stiftung beauftragt werden: Dieser löst den Vorstand ab, verwaltet die Stiftung, und wird die Stiftung – falls unvermeidbar – von der Stiftungsaufsicht final löschen lassen.

Stiftungen haben einen konkreten Zweck zu erfüllen. Wie der Zweck erreicht werden soll entscheidet der Stiftungsvorstand im Rahmen der in der Satzung festgesetzten Regeln. Im Falle von Familienstiftungen entscheidet der Vorstand also, wie er den Stiftungszweck am besten erfüllen kann, ohne dabei auf Proporze Rücksicht nehmen zu müssen. Die Erben des Stifters müssen nicht gleichbehandelt werden; vielmehr besteht die Möglichkeit der Individualförderung einschließlich und ausschließlich des Stifters selbst.

Darüber hinaus ist eine wesentliche Motivation von Stiftern privatnütziger Stiftungen, die dauerhafte Regelung des Fortbestands von Immobilien, dem Familien-Stammsitz und des Familienunternehmens, unabhängig von den Fähigkeiten und Interessen der eigenen Nachkommen.

Familienstiftungen als Holding

Stiftungen lassen sich ähnlich wie die Vermögensverwaltungs-GmbH als Holding konzipieren. Da die Stiftung aber verselbstständigtes Kapital ist und somit sich selbst gehört, bietet eine vermögensverwaltende Stiftung den großen Vorteil des Vermögensschutz: Sollte der Stifter selbst in eine ernste finanzielle Schieflage geraten, kann die Stiftung mit all ihren Vermögenswerten und Beteiligungen nicht in Anspruch genommen werden.

Bezüglich der Besteuerung von Gewinnen von Tochtergesellschaften verhält es sich ähnlich wie bei der Vermögensverwaltenden-GmbH, bei der das körperschaftliche Schachtel-Privileg ab einem Mindestanteil von 10 Prozent an der Tochtergesellschaft greift.

Besteuerung von Familienstiftungen

Eine Besonderheit von Stiftungen besteht darin, dass sie sechs der sieben Einkunftsarten (ausgenommen ist selbstständige Arbeit) gleichzeitig haben können. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Vorteil von Stiftungen. Stiftungen unterliegen nicht dem Risiko, sich gewerblich zu infizieren; die Einstufung von Teilen der Erlöse als gewerbliche Einkünfte führt nicht dazu, dass andere nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Stiftungen haben wie jede natürliche und juristische Person steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben auf ihre Einkünfte Körperschaftsteuer zu zahlen und werden damit weitgehend wie Körperschaften, etwa GmbHs oder Aktiengesellschaften, behandelt. Sie unterliegen mit ihren Einkünften grundsätzlich einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, der sich noch mal um den Solidaritätszuschlag erhöht, und soweit sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, zusätzlich auch der Gewerbesteuer mit einem vom konkreten Hebesatz abhängigen Steuersatz von noch einmal ca. 15 Prozent. Dabei gibt es aber einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Außerdem kann eine Familienstiftung, Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, auf ihre Körperschaftsteuerschuld anrechnen.

Analog zur Vermögensverwaltenden GmbH sind Gewinnausschüttungen, Dividenden und Gewinne die von Tochtergesellschaften an die Stiftung ausgeschüttet werden, zu 95 Prozent steuerbefreit und die verbleibenden fünf Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Genauso sind Veräußerungsgewinne, die aus Anteilsverkäufen resultieren, zu 95 Prozent steuerbefreit, während die restlichen fünf Prozent wieder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Somit zahlt die Stiftung als Holding-Mutter im Falle eines Unternehmensverkaufs nur auf fünf Prozent des Gewinns 15 Prozent Körperschaftssteuer, was zu einer Steuerzahlung von nur 0,75 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag führt. Würde der Stifter direkt an dem Unternehmen beteiligt sein, müsste er auf 60 Prozent der Veräußerungsgewinne seinen persönlichen Steuersatz anwenden.

Ein weiterer Vorteil besteht für Stiftungen darin, dass sie, im Gegensatz zur Vermögensverwaltenden GmbH, wie Privatleute vom Steuerprivileg auf Immobilien nach Paragraph 23 Einkommensteuergesetz profitieren, nachdem Veräußerungsgewinne von Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei sind. Eine Modellrechnung finden sie hier.

Besteuerung bei Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung

Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, also insbesondere bei der Gründung, fällt Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer an. Bei der Familienstiftung entscheidet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den begünstigten Familienangehörigen entscheidend. Dabei bemisst sich sowohl der Freibetrag als auch die Steuerklasse am entferntesten Destinatär, also am entferntesten Begünstigten. Beispielsweise führt die folgende Formulierung der Destinatäre „in gültiger Ehe lebendem Ehepartner und die leiblichen Abkommen” zu einem Freibetrag von 100 000 Euro, die bei sinnvoller Gestaltung der Satzung üblicherweise schenkungssteuerfrei bleiben. Darüber hinaus kann eine Stiftung natürlich auch mit zum Beispiel fünf Stiftern ins Leben gerufen werden, die jeweils 20 000 Euro stiften.

Familienstiftungen werden zudem alle 30 Jahre einer fiktiven Erbschaftsbesteuerung unterworfen, bei dem ein Freibetrag von 800.000 Euro gilt, was dem Doppelten des Kinderfreibetrags entspricht. Diese Erbersatzsteuer kann nach Paragraph 24 Erbschaftssteuergesetz auf 30 Jahre in gleichen Teilen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gezahlt werden. Da es sich bei der Erbersatzsteuer jedoch um eine Stichtagsbezogene Betrachtung handelt, kann natürlich vor dem entsprechenden Stichtag eine Ausschüttung zu Gunsten der Destinatäre vorgenommen werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, so dass bei begünstigtem Betriebsvermögen der entsprechende Verschonungsabschlag zu einer deutlichen Steuerreduzierung führt.

Besteuerung von Zuwendungen

Der Zweck von Familienstiftungen ist die in der Satzung als Begünstigte festgelegten Familienmitglieder in Form von Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens heraus zu unterstützen.  Die Besteuerung dieser Zuwendungen weist ebenfalls viele Gemeinsamkeiten mit der Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner auf.

Bei den Zuwendungen von Familienstiftungen handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen die Stiftung zunächst 25 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. Dem Begünstigten fließen also nur die verbleibenden 75 Prozent zu und die Steuerschuld gilt für den Begünstigten als abgegolten.

Allerdings sollte der Begünstigte seine erhaltene Zuwendung in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren und gegebenenfalls in der „Anlage KAP“ eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen, bei der von der Finanzverwaltung geprüft wird, ob eine Besteuerung der Zuwendung mit dem fixen Steuersatz für Kapitalerträge von 25 Prozent oder aber besser dem persönlichen Einkommensteuersatz die für den Begünstigten bessere Alternative darstellt. Insbesondere Schüler und Studenten können auf diese Weise ohne einkommensteuerliche Belastungen finanziell unterstützt werden.

Interessant ist auch, dass Ausschüttungen an die Destinatäre erfolgen können, ohne dass diese Anteile halten müssen. Bei einer Vermögensverwaltungs-GmbH müsste nämlich im Falle der minderjährigen Kinder dafür beim Vormundschaftsgericht eine Erlaubnis eingeholt werden.

Nachteile der Stiftung

Die eigentlichen Nachteile von Familienstiftungen sind, dass der Stifter Vermögen zu Lebzeiten aus seinen Händen gibt, ein Schritt, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und die Erbersatzsteuer. Allerdings behält der Stifter trotzdem die Kontrolle über das Stiftungskapital und üblicherweise wächst dieses aufgrund der steuerlichen Vorteile bedeutend schneller als das privat gehaltene Vermögen. Bezüglich der Erbersatzsteuer gibt es neben den Freibeträgen, dem Verschonungsabschlag und den rechtzeitigen Ausschüttungen weitere Möglichkeiten, diese im Rahmen der „Stiftung als Holding“ zu neutralisieren. Es gibt neben der Familienstiftung weitere Instrumente der günstigen Vermögensgestaltung, lesen Sie hierzu den ergänzenden Blogbeitrag zu Genossenschaften hier.

 

Kernaussage

Die Familienstiftung ist ein zentraler Baustein zur Vermögensoptimierung für Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmer. Richtig umgesetzt, schützt sie das Lebenswerk des Stifters und lässt sein Vermögen wachsen und gedeihen.

Nikolaus Reeder

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